Austausch von Finanzinformationen
Das GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) ist seit 1.1.2016 in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2014/107 zum Austausch von Finanzinformationen in Österreich umgesetzt, die ihren Ursprung im OECD-Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen (Common Reporting Standard) hat.
Ziel des Common Reporting Standard ist, den Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten herzustellen und so die Steuerehrlichkeit von Personen, die in CRS-Staaten steuerlich ansässig sind und Vermögen im Ausland besitzen, sicherzustellen. Zum Start 2016 waren über 50 Länder als sogenannte "Early Adopters" dabei. Mittlerweile sind über 100 Länder an dem länderübergreifenden Austausch beteiligt.
Durch diese gesetzliche Regelung sind alle österreichischen Finanzinstitute verpflichtet, eine CRS-Selbstauskunft (self-certification) von allen Kund:innen einzuholen, um steuerrelevante Daten (steuerliche Ansässigkeit(en), entsprechende Steueridentifikationsnummer(n)/TINs) zu dokumentieren und so festzustellen, ob eine Meldepflicht besteht.
Wann ist jemand in welchem Land steuerlich ansässig?
Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des in Frage kommenden Staates. Anhaltspunkte sind dabei Merkmale wie der Hauptwohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie – bei Gesellschaften – der Sitz der Gesellschaft oder Ort der Geschäftsleitung.
In der Regel liegt im Land der steuerlichen Ansässigkeit eine unbeschränkte Steuerpflicht (mit dem Welteinkommen) vor.
Falls es Unsicherheiten bei der Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit gibt, wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihren Steuerberater. Unsere Bankberater dürfen keine Beratung in Steuerangelegenheiten leisten.
Hilfestellung hierzu können auch die Beratungsstellen des Finanzamtes oder das Online-Portal der OECD geben: Rules governing tax residence
Wie oft erfolgt die CRS-Meldung?
Die meldepflichtigen Daten werden jährlich an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) übermittelt, welches in weiterer Folge den Datenaustausch mit den teilnehmenden Ländern vornimmt.
Mit welchen Ländern Österreich Daten austauscht, wird jährlich mittels einer Verordnung bestimmt. Diese ist im RIS (Rechtsinformationssytem des Bundes) als Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten zu finden.
Welche Daten werden gemeldet und wer ist betroffen?
Zu den meldepflichtigen Daten zählen unter anderem:
- Name und Adresse des/der Kontoinhaber:in
- Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) (=TIN)
- Geburtsdatum und -ort
- Gültigkeitsstatus der CRS-Selbstauskunft
- bei passiven Rechtsträgern: meldepflichtige Daten und Funktion(en) beherrschender Personen sowie Status der CRS-Selbstauskunft
- Konto-/Depotnummer(n)
- Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums
- Bruttoerträge und -erlöse
- Kontoart (z. B. Einlage- oder Verwahrkonto)
- Kontostatus (Neu- oder Bestandskonto)
- Anzahl aller Kontoinhaber:innen bei Gemeinschaftskonten
Von den jährlichen verpflichtenden Meldungen sind alle Kund:innen (natürliche Personen, Rechtsträger sowie beherrschende Personen bei passiven Rechtsträgern), die in einem CRS-teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, betroffen.
Kund:innen haben das Recht, Auskunft über die im Rahmen des CRS gemeldeten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu verlangen.
Was bedeutet der Common Reporting Standard für mich als Kund:in?
Die Vorlage einer vollständigen, korrekten und unterfertigten CRS-Selbstauskunft ist für alle Kund:innen mit einer Neugeschäftseröffnung ab 1.10.2016 verpflichtend. Bei passiven Rechtsträgern ist zudem eine vollständige und unterfertigte Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft notwendig.
Auf Basis der abgegebenen CRS-Selbstauskunft erfolgt die Meldung in die als steuerliche Ansässigkeit angeführten CRS-teilnehmenden Staaten.
Liegt bei Bestandskunden ohne Neugeschäftseröffnung keine vollständige CRS-Selbstauskunft vor und ergibt sich im Zuge gesetzlich vorgesehener Sorgfaltsprüfungen der bestehenden Kundendaten ein Bezug zu einem oder mehreren CRS-teilnehmenden Staaten, sind die entsprechenden Konten in diese Staaten zu melden.
Hinweis:
Als Privatperson mit Online Banking (OLB)-Vereinbarung können Sie die Erfassung Ihrer Daten bequem und direkt über 24YOU machen › rote Menüzeile rechts MEIN 24YOU › das Benutzerprofil anhaken › ans Seitenende scrollen › Steuerdomizil ändern › und die Selbstauskunft für Privatkunden entsprechend selbst befüllen und mittels TAN bestätigen.
In der MobileBanking App klicken Sie rechts oben auf Ihr Profil › Services › Steuerliche Ansässigkeit aktualisieren › Jetzt aktualisieren.
In allen anderen Fällen wenden Sie sich direkt an Ihren Berater in der Filiale.
Wann muss eine CRS-Selbstauskunft erneuert werden?
Die Vorlage einer Selbstauskunft ist prinzipiell einmal für jede Kund:in erforderlich.
Wenn sich z.B. aufgrund einer Adressänderung (in ein anderes Land) eine Änderung der steuerlichen Ansässigkeit ergibt, ist eine aktualisierte Selbstauskunft binnen 90 Tagen vorzulegen und der Wegfall des alten Landes beleghaft nachzuweisen (z.B. durch eine Abmeldebestätigung). Andernfalls müssen meldepflichtige Konten weiterhin in sämtliche teilnehmende Länder gemeldet werden, für die ein CRS-Bezug in den Kundenstammdaten vorliegt. Die Meldung darf nur bei entsprechender Dokumentation unterbleiben.
Bei passiven Rechtsträgern ist zudem eine aktualisierte Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft bei Änderungen der beherrschenden Personen vorzulegen.
Was passiert, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht bekannt gebe?
Kontoinhaber:innen haben nach §5a GMSG meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes sowie im Falle einer Änderung der Gegebenheiten richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Ohne eine vollständige, plausible und unterzeichnete CRS-Selbstauskunft darf weder für Bestandskund:innen noch für Neukund:innen eine Neugeschäftseröffnung vorgenommen werden.
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Lexikon
Ein aktiver Rechtsträger erzielt den Großteil der Bruttoeinkünfte (>50%) über realwirtschaftliche Einkünfte (z.B. Einkünfte aus der Produktion oder dem Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen).
Eine beherrschende Person ist eine natürliche Person, die die Kontrolle über eine(n) juristische Person/Rechtsträger ausübt, die/der Inhaber:in eines Kontos ist. In Österreich erfolgt die Auslegung im Allgemeinen einhergehend mit den Anti-Geldwäsche / Know Your Customer Bestimmungen.
Von der Meldepflicht sind alle Kund:innen (natürliche Person, Rechtsträger sowie beherrschende Personen bei passiven Rechtsträgern), die in einem CRS-teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind und nicht gesetzlich von der Definition einer meldepflichtigen Person ausgenommen sind, betroffen.
Ein passiver Rechtsträger erwirtschaftet mehr als 50 % der Bruttoeinkünfte und/oder Vermögenswerte durch passive Einkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren aus Veranlagungen).
Passive Rechtsträger müssen angeben, ob beherrschende Personen vorliegen und in welchen Ländern diese für steuerliche Zwecke ansässig sind. Die Meldung der Konten erfolgt in alle an CRS teilnehmenden Länder, in denen der Rechtsträger selbst oder die beherrschende(n) Person(en) steuerlich ansässig ist/sind.
Bei der TIN handelt es sich um die Steueridentifikationsnummer. Nicht jedes Land vergibt eine TIN. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Externen Links (-> OECD - Informationen zu Steuernummern (TINs) in verschiedenen CRS Ländern).