Legal Entity Identifier (LEI)

Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) können ab 2018 nur dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie über einen sogenannten „Legal Entity Identifier (LEI)“ verfügen. Basis dafür ist die EU-Verordnung Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR).

Der „Legal Entity Identifier (LEI)“ ist eine international standardisierte und weltweit gültige Kennung für Teilnehmer am Finanzmarkt (für Wertpapier- und OTC-Derivatgeschäfte) und dient dazu, Geschäftspartner (beispielsweise Unternehmen, Banken, Investmentfonds,….) eindeutig zu identifizieren sowie bestimmte Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden erfüllen zu können. Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben.

Informationen rund um die LEI-Beantragung bzw. -Verlängerung erhalten Sie auf der Seite der WKÖ: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/legal-entity-identifier-voraussetzung-wertpapiergeschaefte.html

Um ab 3.1.2018 uneingeschränkt Wertpapier-Transaktionen abwickeln zu können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihren LEI und geben Sie ihn der UniCredit Bank Austria AG bekannt. Vielen Dank! 

National Client Identifier (NCI)

Natürliche Personen und nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler können ab 2018 nur dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie über einen sogenannten „National Client Identifier (NCI)“ verfügen. Basis dafür ist die EU-Verordnung Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR).
Der „National Client Identifier (NCI)“ ist eine international standardisierte und weltweit gültige Kennung für Teilnehmer am Finanzmarkt (für Wertpapier- und OTC-Derivatgeschäfte) und dient dazu, natürliche Personen und nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler eindeutig zu identifizieren und bestimmte Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden erfüllen zu können. Damit soll mehr Transparenz und Sicherheit auf dem Finanzmarkt geschaffen werden.

Jede natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler darf ausnahmslos nur mehr dann Wertpapier- und OTC-Derivatgeschäfte tätigen, wenn ihrer
durchführenden Bank die standardisierte Kennnummer NCI bekannt ist. Betroffen davon sind Wertpapierkäufe sowie Wertpapierverkäufe.

Der NCI errechnet sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlichen definierten persönlichen Daten. Für Kundinnen und Kunden der Nationalitäten Österreich, Frankreich, Ungarn, Irland und Luxemburg wird der NCI standardmäßig aus einer erstellten Kennnummer aus Name, Geburtsdatum und Ländercode gebildet. Hier besteht daher kein Handlungsbedarf.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt, für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Kundenberaterin bzw. Ihren Kundenberater.