Seit über zehn Jahren gibt es in Österreich keine Erbschaftsteuer und auch keine Schenkungsteuer mehr.  Dafür gibt es eine Meldeverpflichtung für Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Am 1. August 2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich gefallen. Seit damals kann auf Erbgegenstände und geschenkte Dinge keine Steuer mehr erhoben werden.

Auf Zuwendungen von Grundstücken fällt derzeit grundsätzlich keine Erbschaftssteuer  an, jedoch unterliegen Liegenschaftsübertragungen, sei es auf Grund von Schenkungen oder von Todes wegen, der Grunderwerbsteuer (GrESt). 

Welches verschenkte Vermögen muss gemeldet werden?
  • Bargeld, Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen),
  • Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter,
  • Betriebe und Teilbetriebe, die der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb dienen,
  • sowie bewegliches körperliches Vermögen (z. B. eine Antiquität, ein Auto etc.) und
  • immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Fruchtgenussrechte, Wohnrechte).
Welche Schenkungen sind z.B. von der Meldepflicht befreit?
  • Schenkungen zwischen Angehörigen, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres (Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der letzten Schenkung) 50.000 Euro nicht übersteigt.  
    • Als Angehörige gelten Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) und deren Kinder. Keine Angehörigen sind zum Beispiel Eltern des Lebenspartners, oder Ehepartner verschwägerter Personen
  • Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von bis zu 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren;
  • Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren, wie zB
    • übliche Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten, Hochzeit, Matura, Muttertag etc.), wenn der Wert kleiner als 1.000 Euro ist
    • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, egal von welchem Wert.
    • Schenkung unter Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für maximal 150 m² Wohnnutzfläche).
  • Unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.
Wie und wann muss eine Meldung erfolgen?
  • Werden die vorgegebenen Wertegrenzen überschritten, ist man zu einer Meldung innerhalb von drei Monaten verpflichtet. 
  • Grundsätzlich hat die Meldung elektronisch bei einem allgemeinen Finanzamt zu erfolgen.
  • Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.
  • Die Verpflichtung zur Anzeige einer meldepflichtigen Schenkung trifft nicht nur den:die Geschenkgeber:in und Geschenknehmer:in. Auch Notare und Rechtsanwälte, die beim Erwerb oder bei der Errichtung einer allfälligen Vertragsurkunde mitgewirkt haben, müssen Schenkungen dieser Art melden. 

Beispiele: Frau Muster erhält am 4. September 2017 ein KapitalSparbuch von ihrer Mutter geschenkt. Auf dem Sparbuch befinden sich 40.000 Euro . Im Mai 2018 erhält sie von ihrer Mutter erneut ein Sparbuch- diesmal mit einem Einlagenstand in Höhe von 15.000 Euro. Da in Summe die Freigrenze von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres überschritten worden ist, sind beide Schenkungen zu melden.

Herr Muster bekommt von seinem Vater 30.000 Euro geschenkt. Eine Woche später schenkt ihm seine Mutter ebenfalls 30.000 Euro. Herr Muster hat zwar insgesamt mehr als 50.000 Euro geschenkt bekommen, eine Meldung ist jedoch nicht verpflichtend, da er die jeweiligen Geldbeträge von zwei verschiedenen Personen bekommen hat. Eine Meldeverpflichtung bestünde nur, wenn er von derselben Person mehr als 50.000 Euro  erhalten hätte.

Bitte beachten Sie:

Für detaillierte und konkrete Fragen zu Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation empfehlen wir Ihnen unbedingt, kompetente Beratung durch eine:n Steuerberater:in in Anspruch zu nehmen.

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